Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: Wald Wild Jagd e.V.
- Er hat Sitz und Verwaltung in Garmisch-Partenkirchen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz e.V. Sein vereinsrechtlicher Sitz ist Garmisch- Partenkirchen.
- Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck
- Leisten von Beiträgen zur Lösung von Konflikten zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd
- Fördern der allgemein anerkannten Ziele des Natur-, Umwelt-, Tierschutzes und der Landschaftspflege
- Entwicklung von wildbiologisch begründeten, ökologisch vertretbaren und gesellschaftlich akzeptablen Grundsätzen und Methoden zur Durchsetzung einer bodenständigen Jagd
- Steigerung der Qualität im jagdlichen Handwerk durch gezielte Aus- und Fortbildung
- Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in den im Vereinszweck enthaltenen Themen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Ansprechpartner für Behörden, Verbände und Genossenschaften
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden werden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein
oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Empfehlung eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die
Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller keine Beschwerde einlegen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
- Ein Vereinsmitglied kann bei wichtigem Grund von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes
Verhalten oder strafbares Verhalten sein. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu
begründen. Dem Mitglied muss vor derBeschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von
geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden findet nicht statt.
§ 6
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens
zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu per E-Mail eingeladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand
binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der
gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung oder die Satzung nicht
etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8
Satzungsänderung
- Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine
Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und dieses kann von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem
Vertretungsberechtigtem des Vereins zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stehen mehrere Kandidaten zur Verfügung
findet die Wahl geheim mit Stimmzetteln statt, derjenige ist gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen abwählen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplans des Vereins.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie wählt 2
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des
Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer und ein Beisitzer. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Sämtliche Beschlüsse sind zu
protokollieren. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren erklären.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. ImInnenverhältnis
kann über die Konten des Vereins nur der/die Vorsitzende oder der/dieStellvertreter verfügen. Des Weiteren kann der Kassier vom ersten Vorsitzenden über die Kontoverfügung bevollmächtigt werden.
Im Innenverhältnis wird der Vorstand ermächtigt Ausgaben von bis zu 500,- € , über den Haushaltsplan hinaus, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel für satzungsgemäße Zwecke zu tätigen.
- Der Kassenführer ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom
Vorstand gesondert geregelt.
- Der Kassier entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand vor.
- Der Kassier erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Der Kassier erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er zieht
Mitgliedsbeiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis eventuell vorhandener Vermögenswerte des Vereins.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang, durch Mitteilung in der Vereinszeitschrift oder durch gesonderte
Mitteilung bekannt gemacht. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in
das Vereinsregister eingetragen.
Vereinsordnungen können für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
- Geschäftsordnung für den Vorstand
- Finanz- und Kassenwesen
- Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen
§ 11
Beiträge und Vereinsvermögen
- Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur die Ehrenmitglieder befreit.
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahre in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kinder, Jugend und Erwachsenenhilfe e.V. Garmisch-Partenkirchen, der
dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.